Zur Konformitätserklärung gibt es bereits sehr viel Literatur auf dem Markt, das Thema füllt selbst sehr dicke Bücher ohne Probleme. Dieser Beitrag soll dazu dienen, sich einen kurzen Überblick zu verschaffen, womit man es bei einer Konformitätserklärung zu tun hat.
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Mit einer Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder der „In den Verkehr Bringende“, dass das Produkt den angegebenen Vorschriften entspricht.
Nach Maschinenrichtlinie (95/16/EG), Neufassung 17. Mai 2006 sind in der Konformitätserklärung folgende Standards anzugeben:
Firmenname und vollständige Anschrift (Anhang 2, 1.)
Name und Anschrift von Person die bevollmächtigt ist (Anhang 2, 2.)
Bezeichnung, Typ, Seriennr. (Anhang 2, 3.)
Angewandte Normen (Anhang 2, 7.)
An dieser Stelle liegt der Hase im Pfeffer … Der Benutzer ist in der Pflicht, in der Konformitätserklärung nachzulesen ob die von ihm gewünschten Normen auch zur Anwendung kommen.
Wenn jemand die VDE 100 abgibt, bedeutet das ja nicht, dass das „Stativ“ auch DIN 15560-27 entspricht. Er hat zwar eine Erklärung beigelegt, aber in dieser Erklärung sind für das Produkt nicht die entscheidenden Regeln angegeben. Der Hersteller oder Importeur erklärt nur, dass er die aufgelisteten Normen erfüllt.
Ort und Datum der Erklärung (Anhang 2, 9.)
Text der Konformitätserklärung:
Hiermit erklären wir, dass die Bauart des nachfolgend bezeichneten Scheinwerfers in der von uns in den Verkehr gebrachten Ausführung den unten genannten einschlägigen EG-Richtlinien entspricht.
Durch nicht mit uns abgestimmte Änderungen verliert diese Erklärung ihre Gültigkeit.